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Benutzung von Handys und Aufzeichnungs- und Abspielgeräten

14.04.2011

Jeglicher Gebrauch von Handys und privaten Aufzeichnungs- und Abspielgeräten (Bild und Ton) ist auf dem Schulgelände nicht erlaubt. Diese Geräte (einschließlich Zubehör, z.B. Kopfhörer) dürfen nicht bereitgehalten oder sichtbar mitgeführt und müssen ausgeschaltet aufbewahrt werden. Bei Wandertagen und Klassenfahrten gelten nach Absprache mit dem Lehrer andere Regelungen.

Bei einer plötzlichen Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers ist nach vorheriger Absprache mit der jeweils unterrichtenden Lehrkraft die Benutzung des Handys zum Informieren der Erziehungsberechtigten möglich.

Das Empfangen und Weiterleiten/Senden von Bildern, Tonaufnahmen und Filmen über kabellose Schnittstellen oder Verkabelung der Handys u.a. ist auf dem Schulgelände untersagt.

Bei einem Verstoß werden die Geräte ausgeschaltet, von der Lehrkraft eingezogen und im Sekretariat abgegeben; bei nicht volljährigen Schülern kann das Gerät von den Eltern nach einem angemessenen Zeitraum im Sekretariat wieder abgeholt werden.

Liegt ein Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen vor, wird das Gerät der Polizei ausgehändigt.

Bei wiederholtem Verstoß erfolgt ein schriftlicher Verweis durch den Schulleiter. Bei erneutem Zuwiderhandeln gegen die Benutzungsordnung wird die Untersagung der Teilnahme am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen durch die Klassen- oder Kurslehrerkonferenz erwogen (siehe §97 Übergreifende Schulordnung).

Bei Leistungsüberprüfungen kann die Nutzung von unerlaubten Hilfsmitteln (von elektronischen Geräten, z.B. Handy) als Täuschungsversuch gewertet werden.

Die Geräte sind bei Verlust nicht versichert.